Samstag, 20. Oktober 2012

Urteil gegen Diskriminierung: Kopftuch kein Ablehnungsgrund

Darf das Tragen eines Kopftuches ein Grund für eine Ablehnung in einem Bewerbungsverfahren sein? Eine Abiturientin bewarb sich bei einem Zahnarzt um einen Ausbildungsplatz. Sie ist qualifiziert, aber sie trägt ein Kopftuch, das sie auch während der Arbeitszeit nicht ablegen wollte. Darum bekam sie die Stelle nicht und zieht vor Gericht. Sei bekam recht!
Ein Bericht aus der SZ

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Bewerber und Arbeitnehmer davor schützen, in der Berufswelt diskriminiert zu werden. Seit das Gesetz vor sechs Jahren in Kraft getreten ist, dürfen keine "Krankenschwestern" mehr in Stellenanzeigen gesucht werden, auch "junge Mitarbeiter" sind tabu. Jobs müssen geschlechts- und altersneutral ausgeschrieben werden. Denn das Gesetz bestimmt, dass Bewerber und Arbeitnehmer nicht wegen ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder ihres Alters diskriminiert werden dürfen.


Vor dem Berliner Landesarbeitsgericht landete im Frühjahr dieses Jahres ein Fall, bei dem das Gesetz abermals zur Anwendung kam - und dessen Urteil richtungsweisend für Tausende Bewerbungsverfahren sein dürfte.

Einer jungen Frau, die als gläubige Muslima ihre Haare verhüllt, wurde der Ausbildungsplatz zur Zahnarzthelferin in einer Berliner Praxis verweigert - wegen ihres Kopftuchs. Das Gericht sah einen Verstoß gegen das AGG. Nach Angaben des Gerichtssprechers hatte die junge Frau den Zahnarzt verklagt, nachdem er sie aufgrund der Tatsache abgelehnt hatte, dass sie ihr Kopftuch während der Arbeit nicht ablegen wollte. Für die Stelle sei sie gut qualifiziert gewesen.

Das Gericht verurteilte den Zahnarzt dem Sprecher zufolge zu einer Entschädigung in Höhe von 1500 Euro: "Der Zahnarzt hat das Recht verletzt, weil er der Klägerin die Stelle verweigert hat, allein weil sie ihr Kopftuch nicht ablegen wollte." Das Urteil war den Angaben zufolge bereits im März ergangen, wurde aber erst jetzt bekannt.

Die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Christine Lüders, sprach von einem Urteil "mit Signalwirkung".  Das Urteil stelle klar, dass Frauen wegen ihrer religiösen Überzeugung nicht beim Zugang zu Beschäftigung diskriminiert werden dürften. Es sei aus der Beratungspraxis und der Forschung bekannt, dass das Tragen eines Kopftuchs die Chancen auf dem Arbeitsmarkt deutlich beeinträchtige. Das liege auch daran, dass es bei vielen Arbeitgebern diesbezüglich wenig Unrechtsbewusstsein gebe, ergänzte die Leiterin der Bundeseinrichtung, die Opfer von Diskriminierung berät.

Das Antidiskrimierungsgesetz gilt seit 2006 und soll Benachteiligungen verhindern. Es greift als solches auch ins Arbeitsrecht ein und legt fest, dass persönlicher Glaube bei Einstellungen, Kündigungen und anderen Personalentscheidungen in der Privatwirtschaft keine Rolle spielen darf.  Ausnahmen sieht das Gesetz nach Angaben der Antidiskriminierungsstelle nur in bestimmten Bereichen vor. So dürfen Religionsgemeinschaften oder religiös ausgerichtete Wohlfahrtsverbände für eine Einstellung das Bekenntnis zu ihrer Religion unter bestimmten Bedingungen voraussetzen. Ausnahmen gelten auch im Öffentlichen Dienst, vor allem im Schuldienst. Die Länder können in ihren Schulgesetzen die religiöse Neutralität für Lehrer festschreiben.

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